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Glossar

Wirtschaftsprüfer:in (WP) – Beruf, Aufgaben und Pflichten

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers, abgekürzt WP, gründet auf die Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie aus dem Jahr 1931, in welcher die Länder des Deutschen Reiches erstmals die Rahmenbedingungen für das Berufsbild Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer festlegten. In Deutschland ist der Wirtschaftsprüfer ein Freiberuf und gleichzeitig ein öffentliches Amt. Den Beruf ausüben dürfen nur Personen, welche über die persönliche und fachliche Eignung verfügen.

Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer:innen hat ein Studium im Bereich Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Rechtswissenschaft absolviert, da für die Ausübung des Berufes umfangreiche betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich sind. Wirtschaftsprüfer:innen sind die Sachverständigen rund um wirtschaftliche Betriebsführung.

Nach drei bis vier Jahren Berufspraxis erfolgt die Zulassung zum Examen, in dem Wissen aus den Bereichen Wirtschaftliches Prüfungswesen, Angewandte BWL/VWL, Steuerrecht und Wirtschaftsrecht geprüft wird. Nach Bestehen der Prüfungen findet die öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer vor der Wirtschaftsprüferkammer statt.

Aufgaben und Tätigkeiten des Wirtschaftsprüfers

Der Zuständigkeitsbereich des oder der Wirtschaftsprüfer:in ergibt sich aus seinen Aufgaben, die der Wirtschaftsprüferordnung, kurz WPO, zugrunde liegen.

Dem oder der Wirtschaftsprüfer:in ist die Aufgabe der Wirtschaftsprüfung von

Unternehmen

vorbehalten, das bedeutet, dass er eine gesetzliche Abschlussprüfung gemäß § 2 WPO durchführt. Das beinhaltet die Prüfung von

  • Buchhaltung

  • Jahresabschluss

    und Lagebericht

  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht sowie

  • Due-Diligence-Prüfungen und

  • Unterschlagungsprüfungen.

Außerdem unterstützen und beraten Wirtschaftsprüfer Unternehmen in strategischen Belangen und Steuerangelegenheiten. Wirtschaftsprüfer können für die Ausübung Ihrer Tätigkeit verschiedene Softwares, zum Beispiel von

DATEV

, nutzen.

Grundsätzlich darf ein WP nach § 43 a Abs. 4 WPO nur vereinbare Tätigkeiten ausführen, dazu zählen:

  • Tätigkeiten als

    Steuerberater

    oder Rechtsbeistand

  • Lehrtätigkeiten an Universitäten und Fachhochschulen

  • Autorenschaft oder Herausgabe von Fachliteratur und Belletristik

  • Tätigkeiten bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK), dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee eV (DRSC) sowie der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR)

Die Pflichten von Wirtschaftsprüfer:innen

Die Ausübung des Berufs der Wirtschaftsprüfer:innen setzt Pflichten voraus, die im Rahmen der Berufstätigkeit eingehalten werden müssen. Der Prüfer hat sich berufswürdig zu verhalten. Er muss deshalb eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig, unbefangen, unparteilich und verschwiegen sein.

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