Körperschaftsteuer – Steuer auf das Einkommen juristischer Personen

Die Körperschaftsteuer, abgekürzt KSt, wird auf das Einkommen juristischer Personen erhoben, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Steuer entspricht der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern und wird auf Grundlage des Körperschaftsteuergesetzes erhoben. Aktuell liegt der Steuersatz bei 15 Prozent. Allerdings müssen auch Körperschaften den Solidaritätszuschlag zahlen, der mit weiteren 0,825 Prozent zu Buche schlägt. Das Einkommen der Körperschaft wird also mit insgesamt 15,825 Prozent besteuert.

Bei Kapitalgesellschaften und anderen Körperschaften handelt es sich beim Einkommen um die Gewinne. Einen Freibetrag, wie bei der Einkommensteuer, gibt es nur bei der Besteuerung landwirtschaftlicher Genossenschaften und Vereine. Die Körperschaftsteuer ist eine direkte Steuer, weil sie vom Steuerzahler, in diesem Fall der Körperschaft, direkt an das Finanzamt bezahlt wird.

Wann muss die Körperschaftsteuer gezahlt werden?

Sobald eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft gegründet wird, beginnt die Steuerpflicht. Allerdings gibt es auch andere juristische Personen, die die Steuer zahlen müssen. Dazu gehören:

  • Vereine

  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

  • Versicherungs- und Pensionsfondvereine auf Gegenseitigkeit

  • Stiftungen

  • Anstalten

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, die gewerblich tätig sind (Stadtwerke, Verkehrsbetriebe)

All diese juristischen Personen können auch als vollrechtsfähige Personenvereinigungen bezeichnet werden. Ausgenommen von der Körperschaftsteuer sind Unternehmen des Bundes, Berufsverbände, politische Parteien und mildtätig agierende Körperschaften.

Körperschaftsteuer errechnen

Die Höhe der Körperschaftsteuer richtet sich nach der Höhe des Einkommens der juristischen Person. Das Einkommen errechnet sich aus dem Gewinn, von dem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Körperschaften müssen diese Steuerschuld allerdings nicht am Ende des Jahres zahlen, sondern über das Jahr hinweg in jedem Quartal einen Teil vorauszahlen. Hiermit wird die voraussichtliche Jahressteuerschuld beglichen, die am Ende des Geschäftsjahres auch höher oder geringer sein kann. Unternehmer sollten über diesen Zeitraum bereits Rücklagen bilden, um eine eventuell höher ausfallende Steuerschuld begleichen zu können. Der Körperschaftsteuerbescheid zeigt ob und inwieweit sich die Vorauszahlungen im kommenden Geschäftsjahr verändern.

Die Körperschaftrichtlinie

Weitere Regelungen und Informationen sind in der Körperschaftrichtlinie zu finden. Auch wenn sie sich vorrangig an Behörden und Finanzämter richtet, ist sie auch für jede Kapitalgesellschaft interessant, weil sie den Umgang und die Besteuerung erklärt und regelt. Die Körperschaftsteuerrichtlinie schützt Unternehmer: Behörden und das Finanzamt bekommen mit ihr noch weitere Informationen dazu, wie sie die Körperschaftsteuer anwenden müssen. Damit sollen unbillige Härte gegenüber Kapitalgesellschaften, Vereinen und anderen Körperschaften vermieden und der Aufwand für die Verwaltung vereinfacht werden.

Die Geschichte der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wurde erstmals 1920 eingeführt und betrug damals 10 Prozent. Sie wurde bis 1946 kontinuierlich erhöht und erreichte 65 %. Gewinne, die an Aktionäre ausgeschüttet wurden, wurden noch einmal zusätzlich besteuert. In der DDR wurde die Steuer auf 95 % hochgesetzt, womit Kapitalgesellschaften fast vollständig verschwanden.

1953 wurden die ausgeschütteten Gewinne mit 30 Prozent niedriger besteuert als einbehaltene Gewinne, für die 60 Prozent Steuern gezahlt wurden. Erst ab 1977 wurde die Doppelbelastung durch das Anrechnungsverfahren vermieden. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 liegt der Steuersatz stabil bei 15 Prozent.