Umsatzsteuer ID – Wissenswertes über die Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist definitionsgemäß eine ID, die nur Unternehmen beantragen können. Sie wird erst dann benötigt, wenn Unternehmen mit Firmen in anderen EU-Ländern handeln. Denn die USt-ID ist die Nummer, mit der jeder Betrieb innerhalb der Europäischen Union eindeutig gekennzeichnet wird. In Deutschland dient dazu die Steuernummer. Unterhält Ihr Unternehmen nur in Deutschland Geschäftsbeziehungen zu anderen Firmen, reicht die Steuernummer auf der Rechnung aus.

Geht es auch ins EU-Ausland, muss die Umsatzsteuer-ID auf jeder Rechnung angegeben werden. Natürlich ist die Nummer auch für die Umsatzsteuer von Bedeutung. Denn nur mit einer Umsatzsteuer-ID kann auch die korrekte Besteuerung, beziehungsweise die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen vom Finanzamt nachvollzogen werden.

Wissenswertes über den Aufbau einer USt-IdNr in den EU-Mitgliedstaaten

Die Umsatzsteuernummer ist innerhalb der Europäischen Union standardisiert und muss eine gewisse Form erfüllen. Dabei muss die Nummer eindeutig einem Land und einem Unternehmen zuzuordnen sein.

Die Länderzuordnung findet über das sogenannte Präfix statt, die ersten zwei Buchstaben, die die Nummer einleiten. Das Präfix ist in der Regel der zweistellige Ländercode, der zum Beispiel auch bei der IBAN eingesetzt wird. Für Deutschland wäre dies DE, für die Schweiz zum Beispiel CH. Eine Ausnahme ist Griechenland. Hier wird nicht der Ländercode GRC, sondern EL benutzt.

Darauf folgen maximal zwölf Zahlen. Damit Nummern nicht doppelt vergeben werden, werden Fehlererkennungsverfahren wie z. B. das Prüfziffer-Verfahren eingesetzt. Eine deutsche USt-IdNr könnte demnach beispielsweise so aussehen: DE123456789.

Wer braucht eine Umsatzsteuer-ID?

Umsatzsteuerpflichtige Firmen benötigen eine USt-IdNr. nur dann, wenn Ihr Unternehmen mit Firmen im EU-Ausland handelt. Die Umsatzsteuer-ID ist für die komplexe Umsatzbesteuerung bei Geschäften zwischen EU-Ländern, sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen beziehungsweise Leistungen, unabdingbar.

Regelunternehmen, die ausschließlich Geschäfte mit Privatpersonen beziehungsweise Kleinunternehmen tätigen, benötigen keine USt-IdNr. Ebenso verhält es sich für Kleinunternehmer.

Wer eine Umsatzsteuer-ID benötigt, der kann beim Bundeszentralamt für Steuern einen kostenlosen Antrag stellen. Diese muss dann auch auf jeder Rechnung, die aus dem Handel mit anderen EU-Ländern resultiert, aufgeführt werden.

Umsatzsteuer-ID ohne Umsatzsteuerpflicht?

Wer ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen anmeldet, kann auch eine Umsatzsteuer-ID beantragen. Im Umkehrschluss hieße das, dass all diejenigen, die keine Umsatzsteuer zahlen müssen, auch keine ID beantragen müssen.

Das ist allerdings nicht ganz richtig. Umsatzsteuerfrei arbeiten Betriebe, die von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz Gebrauch machen. Sie müssen gegebenenfalls trotzdem eine Umsatzsteuer-ID beantragen – nämlich genau dann, wenn sie Handel mit anderen EU-Ländern treiben.

Tipp: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie für Ihre Geschäfte eine USt-IdNr. benötigen, sollten Sie sich bei Ihrem Steuerberater Rat holen oder zum Finanzamt Kontakt aufnehmen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Liefert in der EU ein Regelunternehmer an einen anderen Regelunternehmer Waren/Produkte, so spricht man von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Das bedeutet, dass beide Geschäftspartner im Besitz einer Umsatzsteuer-ID sein sollten — denn nur so ist die Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Dementsprechend darf in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Der Unternehmer, der die Lieferungen empfängt, muss für den Empfang der Waren eine sogenannte Erwerbssteuer zahlen – eine Sonderform der Umsatzsteuer – und diese an das Finanzamt abführen.

Innergemeinschaftliche Leistungen

Innergemeinschaftliche Leistungen werden auch als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Es handelt sich um Dienstleistungen, die ein Regelunternehmen für ein anderes Regelunternehmen in der EU ausführt.

Es wird von einem Reverse-Charge-Verfahren, einer umgedrehten Steuerschuldnerschaft, gesprochen, da nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger im EU-Ausland die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen muss. Diese Regelung ist im Umsatzsteuergesetz § 13b UStG festgehalten.

Wichtig dabei ist, dass auch für dieses Verfahren bei beiden Geschäftspartner die Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung angegeben wird. Ausnahmen bilden hier Empfänger wie Privatpersonen oder Kleinunternehmer. Stattdessen muss der Regelunternehmer eine Rechnung mit anerkannter Umsatzsteuer-ID erfassen.

Muss die Umsatzsteuer-ID im Impressum stehen?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss im Impressum der Firmen-Website angegeben sein. Das wird durch § 5 Telemediengesetz geregelt. Ist diese Angabe unvollständig oder nicht vorhanden, wird der Unternehmer abgemahnt.