Insolvenz – Zahlungsunfähigkeit

Insolvenz bezeichnet die Zahlungsunfähigkeit einer juristischen oder auch einer privaten Person (Privatinsolvenz) ihren Gläubigern gegenüber. Betroffene Unternehmen führen keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr aus und es wird auf der Stelle ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren einleitet.

Man unterscheidet zwischen materieller und formaler Insolvenz, wobei erstere die Zahlungsunfähigkeit an sich beschreibt, während die formale Insolvenz bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.

Gründe und Voraussetzungen für eine Insolvenz

Die Ursachen für eine Insolvenz sind vielfältig, man unterscheidet allerdings ganz grundlegend zwischen internen und externen Insolvenzgründen. Interne Insolvenzgründe liegen vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf Maßnahmen des Unternehmens oder einer Privatperson zurückzuführen ist. Externe Ursachen bedeuten, dass die Insolvenz ohne Eigenverschulden, beispielsweise durch eine veränderte Marktsituation, zustande kommt.

Es gibt drei mögliche Gründe für eine Insolvenz, die im deutschen Insolvenzrecht verankert sind. Alle drei können jeweils durch interne und externe Gründe herbeigeführt werden.

  • Zahlungsunfähigkeit:

    Das Unternehmen kann zum Stichtag und in den darauffolgenden drei Wochen weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten begleichen. Um eine mögliche Zahlungsunfähigkeit festzustellen, werden alle fälligen Zahlungsverpflichtungen herangezogen. Dazu zählen auch Verpflichtungen, die von einem Gläubiger bislang nicht angemahnt oder eingeklagt wurden. Mit eingerechnet werden außerdem eventuelle Kredit-Überziehungen sowie alle Verpflichtungen, deren Tilgungszeitpunkt freiwillig oder unfreiwillig aufgeschoben wurde.

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit:

    Verbindlichkeiten können voraussichtlich nicht zum Zeitpunkt der Schuldenfälligkeit und auch nicht in den darauffolgenden zwölf Monaten beglichen werden. Der Insolvenzantrag kann ausschließlich vom Schuldner und nicht durch die Gläubiger gestellt werden.

  • Überschuldung:

    Das Vermögen des Unternehmens ist geringer als seine Schulden. Häufige Gründe hierfür sind Vermögensverfall, Einnahmerückgänge oder Zinseszinsen.
    Eine juristische Person muss bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Bei Privatpersonen und den meisten Personengesellschaften stellt die Überschuldung allein noch keinen Grund für ein Insolvenzverfahren dar.

Formen der Insolvenz

Seit 1999 sind in der Insolvenzordnung zwei Formen der Insolvenz festgelegt. Die Regelinsolvenz betrifft Unternehmen und andere juristische Personen mit selbstständiger Tätigkeit und mindestens zwanzig Gläubigern. Bei einer Verbraucherinsolvenz (auch als Privatinsolvenz bekannt) ist der Schuldner eine private Person ohne selbstständige Tätigkeit. Ehemalige Selbstständige mit geringen Schulden werden im Verfahren ebenfalls als private Person gehandelt.

Im Insolvenzverfahren können sowohl juristische als auch insolvente Privatpersonen eine „Restschuldbefreiung“ beantragen. Diese ist an eine Wohlverhaltensphase mit klar definierten Richtlinien gebunden.

Insolvenzverfahren

Tritt einer der drei oben genannten Gründe ein (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), ist die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens verpflichtet, Insolvenz anzumelden. Tut sie dies nicht im gesetzlich vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen von drei Wochen nach Bekanntwerden der Insolvenz, droht den Verantwortlichen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. In der Bundesrepublik Deutschland regelt die seit 1999 gültige Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens beziehungsweise der Person zu sichern oder die Firma aufzulösen, wenn das nicht möglich ist. Außerdem sollen möglichst viele Verpflichtungen des Schuldners, auch Debitor, den Gläubigern, auch Kreditor, gegenüber erfüllt werden. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Kapital des Schuldners – die sogenannte Insolvenzmasse – beschlagnahmt.

Wichtig: Das „unpfändbare Vermögen“ des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Auf diese Weise soll der Schuldner vor einer Kahlpfändung, bei der auch die lebensnotwendigen Vermögensgegenstände eingezogen werden, bewahrt und sein Existenzminimum gewährleistet werden.