Umsatzsteuer – USt

Die Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Steuern in Deutschland. Sie macht etwa 30 Prozent des Steueraufkommens aus und wird von jedem Bürger auf die meisten Güter und Dienstleistungen gezahlt. Die Umsatzsteuer, kurz USt, zählt zu den sogenannten Verkehrssteuern und ist eine indirekte Steuer, da sie nicht direkt vom Steuerzahler an das Finanzamt abgeführt wird, sondern zuerst von Unternehmen eingenommen wird, die den entsprechenden Betrag dann an den Staat überweisen.

Ein durchlaufender Posten

Die Umsatzsteuer wird als Mehrwertsteuer vom Verbraucher gezahlt. Das Unternehmen, das die Steuer kassiert, ist hierbei nur der Mittelsmann, der die Steuer eins zu eins an das Finanzamt weiterreichen muss. Für das Unternehmen handelt es sich dabei um einen durchlaufenden Posten. Auch wenn es die Umsatzsteuer einnimmt, gehört sie ihm zu keinem Zeitpunkt. Der Unternehmer nimmt den Betrag nur stellvertretend für das Finanzamt ein.

Zahlen Unternehmen also keine Umsatzsteuer? Doch! Denn sie sind ja auch Konsumenten, nämlich genau dann, wenn sie Rohstoffe und Waren für ihre Unternehmung einkaufen. Dann zahlen sie ebenfalls die Mehrwertsteuer, die ein anderes Unternehmen dann als Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt.

Achtung: Bei der Umsatz- und der Mehrwertsteuer handelt es sich um dieselbe Steuer.

Der Umsatzsteuersatz: Ein Kuriosum mit vielen Fallen

In Deutschland gilt für Produkte und Dienstleistungen generell der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Allerdings gibt es auch den ermäßigten Steuersatz, bei dem nur 7 Prozent Steuern für Produkte und Dienstleistungen anfallen. Gemeinhin fallen in diesen Bereich alle Produkte des täglichen Bedarfs.

Was zum täglichen Bedarf gehört, legt in diesem Fall natürlich der Staat fest, der dazu eine ausführliche Regelung unter § 12 Umsatzsteuergesetz, UStG, gefasst hat. In der dazugehörigen Anlage 2 sind alle Ausnahmen nachzulesen. Die entsprechenden Umsatzsteuersätze sollten Sie auf jeden Fall überprüfen, bevor Sie Ihre Produkte zum Verkauf anbieten. Denn die Liste der Ausnahmen ist lang.

Ausnahmen, für die nur 7 Prozent bezahlt werden müssen, sind:

  • Milch und Milchmischgetränke

  • Lebensmittel

  • Bücher und Zeitschriften/ Zeitungen

  • Personennahverkehr

  • Theater-, Konzert- und Museumstickets

  • Übertragung von Urheberrechten

  • Unterkünfte (Hotels, Hostels, Campingplätze)

Eine weitere Ausnahme gibt es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie unterliegen einer Ausnahmeregelung und dürfen ihre Landwirtschaftserzeugnisse daher mit 10,7 Prozent und Forstwirtschaftserzeugnisse mit 5,5 Prozent besteuern. Die Ausnahmeregelung dazu ist im § 24 des UStG aufgeführt. Dort ist auch geregelt, dass Personenvereinigungen oder Körperschaften, die Durchschnittssteuersätze beanspruchen können.

Einige Bereiche sind sogar vollkommen von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören innergemeinschaftliche Lieferungen, Auslandslieferungen, See- und Luftverkehr, Kreditvermittlungen und Versicherungen. Für sie gilt die Umsatzsteuerfreiheit.

Umsatzsteuer: Wer muss zahlen?

Die Umsatzsteuer muss jedes Unternehmen in Deutschland zahlen. Eine Ausnahme sind allerdings Kleinunternehmer. Sie sind von der Umsatzsteuer ausgenommen, müssen diese nicht an das Finanzamt abführen, dürfen sie deshalb aber natürlich nicht erheben. Sie müssen stattdessen auf jeder Rechnung ausweisen, dass sie nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnen. Es reicht auf Rechnungen, den folgenden Satz einzufügen: „Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.“

Umsatzsteuer-Voranmeldung und Vorsteuerabzug

Ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen oder nicht, sollten Sie sich gut überlegen. Denn mit der Regelung verlieren Sie auch die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug sorgt dafür, dass Unternehmen nicht die doppelte Umsatzsteuer zahlen müssen. Da Sie als Unternehmen Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen und für diese Umsatzsteuern zahlen, ist ein Teil Ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt damit bereits abgegolten.

Würden Sie nun auch die gesamten Umsatzsteuern, die Sie über den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen eingenommen haben, an das Finanzamt zahlen, bekäme der Fiskus von Ihnen deutlich mehr als die eigene Steuerschuld. Um das zu verhindern, können Sie den Vorsteuerabzug nutzen. Dabei berechnen Sie die Steuern, die Sie bereits für Einkäufe bezahlt haben, die sogenannte Vorsteuer, und ziehen diese von Ihrer Steuerschuld ab. Die übrige Steuerschuld wird an das Finanzamt überwiesen.

So funktioniert der Vorsteuerabzug über die Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Vorsteuerabzug wird über die Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt übermittelt. Diese muss jährlich, quartalsweise oder monatlich geleistet werden. Der Betrag der Vorauszahlung ermittelt die Buchhaltung aus der für Leistungen und Produkte eingenommenen Umsatzsteuer der jeweiligen Periode.

Diese errechnet sich aus den Umsätzen abzüglich der gezahlten Vorsteuer. Gerade Unternehmen, die sich in der Gründungsphase befinden und höhere Steuerausgaben als -einnahmen haben, können so eine Menge Geld zurückbekommen.