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Glossar

Einnahmenüberschussrechnung – Wissenswertes über die EÜR

Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmen-Überschussrechnung, kurz auch EÜR, ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, die vorrangig von kleinen und mittelständischen

Unternehmen

in Anspruch genommen wird und einen wesentlichen Bestandteil der

Steuererklärung

ausmacht. Die gesetzliche Grundlage für die EÜR ist der §4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz.

Jeder Unternehmer steht laut §238

Handelsgesetzbuch (HGB)

in der Pflicht, alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar aufzuzeichnen. Für manche Unternehmer besteht eine Pflicht zur

doppelten Buchführung

, für alle anderen gilt die Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Die Art der Gewinnermittlung ist dabei immer abhängig vom verzeichneten

Umsatz

oder

Gewinn

des Unternehmens beziehungsweise des Gewerbes.

Einnahmenüberschussrechnung erstellen

Grundsätzlich dürfen alle Freiberufler eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, ebenso Gewerbetreibende mit einem Umsatz von weniger als 600.000 Euro jährlich und einem Gewinn von weniger als 60.000 Euro jährlich. Werden diese Gewinn-beziehungsweise Umsatzgrenzen überschritten, so muss die doppelte Buchführung angewendet werden.

Alle Einnahmen, also Rechnungen, die man an Kunden geschrieben hat, werden in einer Position zusammengefasst. Dann wird in einer gesonderten Position die

Umsatzsteuer

hinzugerechnet: Als Ergebnis erhält man nun die ermittelten Gesamteinnahmen.

Von diesen Gesamteinnahmen werden die Gesamtausgaben, also alle Ausgaben, die in der Geschäftsperiode anfielen und die bereits bezahlte

Vorsteuer

, abgezogen. Das Ergebnis ist der tatsächliche Gewinn beziehungsweise Verlust, der gleichzeitig die Grundlage für die Besteuerung bildet. Es wird zur also die folgende Rechnung aufgestellt:

Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben

Hinweis: Gemeldet wird die Gewinnermittlung ausschließlich über ELSTER oder über den

Steuerberater

des Vertrauens.

Gliederung der Einnahmenüberschussrechnung

In der

Steuererklärung

findet man die Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter der „Anlage EÜR“. Im Wesentlichen besteht die EÜR aus drei Teilen:

Gewinnermittlung

Die Gewinnermittlung ist am umfangreichsten, denn hier wird detailliert erläutert, wie sich der Gewinn zusammensetzt.

Ergänzende Angaben

Zu den ergänzenden Angaben gehören stille Rücklagen und Reserven des Unternehmens, die durch eine Unterbewertung des Vermögens oder der Überwertung der Schulden resultiert.

Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen

Zusätzliche Angaben der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bilden getätigte Privatentnahmen und -einlagen.

Grundprinzipien der EÜR

Erfolgt die Gewinnermittlung durch die EÜR, so unterliegt sie bestimmten Prinzipien und Grundlagen.

Zuflussprinzip und Abflussprinzip

In der EÜR zählt für die Einnahmen und Ausgaben nicht das Datum der Rechnungsstellung — ausschlaggebend ist hier das Datum der tatsächlichen Zahlung. Die EÜR unterscheidet sich hier also grundlegend von der Gewinn-und Verlustrechnung (

GuV

), bei der nicht der Zeitpunkt der Zahlungsflüsse, sondern der Zeitpunkt der Entstehung von

Forderungen

und

Verbindlichkeiten

entscheidend ist.

Einnahmen / Ausgaben: Erfassung zum Zeitpunkt der Zahlung

Aufzeichnungs – und Aufbewahrungspflichten der EÜR

Da die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in der EÜR auf Belegen basiert, müssen Unternehmer bestimmte Aufbewahrungspflichten erfüllen. Zum Beispiel gilt bei Originalbelegen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

Zur Aufzeichnungspflicht hingegen liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. In den meisten Fällen ist die Bereitstellung der relevanten

Belege

,

Rechnungen

und

Quittung

auf Nachfrage ausreichend. Es gibt aber auch Sonderfälle, in denen zusätzliche Aufzeichnungen gefordert werden:

Sonderfälle der Aufzeichnungspflicht

  • Getrennte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben werden nach ihrem jeweiligen

Steuersatz

(19%, 7%,0%) gesondert erfasst.

  • Anlageverzeichnis für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie zum Beispiel Grundstücke oder Beteiligungen, müssen in einem Anlageverzeichnis angelegt werden.

  • Abschreibungsübersicht für abnutzbare Wirtschaftsgüter

Sollten abnutzbare Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, so muss eine sogenannte Abschreibungsübersicht erstellt werden. Diese Abschreibungsübersicht enthält das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis und die Abschreibungsdauer.

  • Aufzeichnung von beschränkt absetzbaren Ausgaben

Betriebsausgaben, die entweder gar nicht oder nur teilweise absetzbar sind, müssen getrennt aufgezeichnet werden. Dazu gehören beispielsweise ein Home-Office-Arbeitsplatz und Bewirtung.

  • Erfassung von geringwertigen Wirtschaftsgütern über 250 Euro

Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von über 250 Euro (netto) sind in einem abgesonderten Verzeichnis erfasst werden.

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der EÜR

In der EÜR können folgende Positionen als Betriebseinnahmen beziehungsweise Betriebsausgaben verbucht werden:

Betriebseinnahmen:

  • Sachentnahmen

  • Betriebseinnahmen zum allgemeinen oder ermäßigten Umsatzsteuersatz

  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen

  • Private Kfz-Nutzung

  • Private Telefonnutzung

  • Vereinnahmte Umsatzsteuer

  • Auflösung von Rücklagen

Betriebsausgaben:

  • Gehälter/ Löhne für Mitarbeiter

  • Abschreibungen

  • Beanspruchte Dienstleistungen (netto)

  • Wareneinkäufe (netto)

  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter

  • Kfz-Kosten

  • Abziehbare Vorsteuer

  • Mietkosten der Geschäftsräume

  • Die an das

    Finanzamt

    im Kalenderjahr gezahlte Umsatzsteuer

  • Eingeschränkte abziehbare Betriebsausgaben (bspw. Bewirtungskosten oder Geschenke)

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